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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für die BLS-Analytik GmbH, ein Unternehmen der Tentamus, im Folgenden Tentamus genannt.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende, sowie solche Bedingungen des Auftraggebers, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, von unseren Geschäftsbedingungen abweichender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht geregelter Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen, oder, wenn der Auftraggeber in seiner Anfrage oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und in diesen mitgeltenden Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.

1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

1.5 Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten diese Geschäftsbedingungen auch für Nach- und Folgeaufträge.

 

  1. Leistungsumfang – Leistungserbringung – Subunternehmer

2.1 Wir analysieren und/oder beurteilen Unternehmen, Produkte oder sonstige Leistungen von Handelsunternehmen, Herstellern, und/oder sonstigen Leistungserbringern (im Folgenden insgesamt „Auftraggeber“ genannt) auf der Grundlage von nationalen oder internationalen Regeln und Methoden.

2.2 Die vereinbarten Leistungen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen, nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden, einschlägigen Vorschriften, erbracht.

2.3 Wir sind berechtigt, die Methode und/oder die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, (a) sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, und (b) soweit zwingende Vorschriften keine bestimmte Methode und/oder die Art der Leistungserbringung vorschreiben.

2.4 Jeder Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die/den jeweils von dem Auftraggeber uns übergebene(n) bzw. von uns genommene(n) Probe(n) oder sonstigen Leistungen (im Folgenden Leistung genannt) und ist vollendet mit Versendung des schriftlichen Untersuchungsberichtes über die von uns festgestellten Untersuchungsergebnisse dieser Leistung an den Auftraggeber, es sei denn, es wurde eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Die schriftlichen Untersuchungsberichte geben unsere spezifische Meinung über die übergebenen oder genommenen Proben wieder, nehmen ausschließlich Stellung zu diesen Proben und treffen keine Aussagen über den Rest der Lieferung / Partie, aus der die Proben entnom­men worden sind.

2.5 Wir sind berechtigt, die uns erteilten Aufträge ganz oder zum Teil, von durch uns sorgfältig ausgesuchten, geeigneten Unterauftragsnehmern/ Fremdvergabenehmern, innerhalb oder außerhalb der Tentamus ausführen zu lassen. Bei Wiederspruch zu diesem Punkt muss dies schriftlich mit der Beauftragung erfolgen. Geltende Vorgaben der Akkreditierungsnorm ISO/IEC 17025 sind dabei zu beachten.

2.6 Das Probengut wird durch die Analyse teilweise oder vollständig verbraucht und geht dadurch in das Eigentum von Tentamus über.

 

  1. Angebote – Zustandekommen von Verträgen

3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern wir keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.

3.2 An uns gerichtete Bestellungen sind bindende Angebote.

 

  1. Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Hilfs- und Mitwirkungsleistungen/-obliegenheiten unverzüglich, kostenlos, vollständig und korrekt zu erbringen, insbesondere ist der Auftraggeber – jeweils gemäß den vorstehend umschriebenen Vorgaben – verpflichtet:

– uns die erforderlichen Informationen, Aufzeichnungen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

– unseren Mitarbeitern, Auditoren und Erfüllungsgehilfen Einsicht in die erforderlichen Informationen, Aufzeichnungen, Unterlagen und Daten und Zutritt zu den betroffenen Gütern, Geschäftsgrundstücken, -gebäuden, Installationen, Transportmitteln oder sonstigen Organisationseinheiten des Auftraggebers zu gewähren bzw. zu verschaffen.

– für die Ausführung des Auftrages benötigte Spezialinstrumente zur Verfügung zu stellen.

– für sichere Arbeitsbedingungen für unsere Mitarbeiter, Auditoren und Erfüllungsgehilfen zu sorgen, sofern sich diese im Einflussbereich des Auftraggebers befinden.

– dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Behinderungen und Unterbrechungen unserer Leistungen vermieden bzw. beseitigt werden.

4.2 Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Beauftragte, die unsere Mitarbeiter, Auditoren und Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und als Kontaktperson zum Auftraggeber dienen.

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel unserer Leistungen unverzüglich nach Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat uns der Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

  1. Fristen, Termine – Höhere Gewalt

5.1 Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine für unsere Leistungen beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges.

5.2 Soweit Fristen und Termine als verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst dann zu laufen, wenn der Auftraggeber rechtzeitig und ordnungsgemäß alle Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3 Kommt der Auftraggeber in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.4 Ist die Nichteinhaltung einer Frist bzw. eines Termins durch uns auf ein Ereignis höherer Gewalt, d.h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten haben, (z.B. behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Mobilmachungen, Kriege, Aufruhr, Arbeitskämpfe, einschließlich Streiks und Aussperrungen) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Erbringung unserer Leistungen von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines Verzugs eintreten.

 

  1. Abrechnung – Vergütung – Fälligkeit – Aufrechnung – Vermögensverschlechterung

6.1 Ist bei Vertragsschluss die Art der Vergütung (z.B. Zeitaufwand, Tagessätze, Pauschale usw.) nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung gemäß der für die jeweilige Leistung in unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste vorgesehenen Art der Vergütung. Ist bei Vertragsschluss kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung zu den in unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste niedergelegten Preisen.

6.2 Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

6.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.5 Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung des Auftraggebers nach Vertragsschluss oder bei Vorliegen sonstiger Tatsachen nach Vertragsschluss, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu fordern und/oder gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug bleiben unberührt.

 

  1. Untersuchungsberichte

7.1 Alle Urheberrechte an den von uns im Rahmen der für den Auftraggeber erbrachten Leistungen erstellten Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. (im Folgenden insgesamt Prüfberichte genannt) verbleiben bei Tentamus.

7.2 Sofern der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von Prüfberichten hat, darf der Auftraggeber diese Prüfmaterialien nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Er darf sie keinesfalls verändern. Die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Prüfberichte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

7.3 Sofern in dem jeweiligen Vertrag eine entsprechende Verpflichtung geregelt ist, bewahren wir Prüfmaterialien in dem dort geregelten Umfang und für die dort geregelten Zeiträume auf.

7.4 Rückstellproben (vgl. Ziff. 2.4) bewahren wir maximal 2 Monate nach Abschluss unserer Leistungen auf, sofern sie so lange lagerfähig sind und sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach dieser Zeit sind wir berechtigt, die Rückstellproben zu vernichten bzw. zu entsorgen.

 

  1. Verjährung von etwaigen Mängelansprüchen

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen von Mängelansprüchen erfüllt sind und diese Geschäftsbedingungen etwaigen Mängelansprüchen nicht entgegenstehen, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

  1. Haftung

9.1 Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (im Folgenden „Schadenersatz“ genannt) wegen Mängeln unserer Leistungen oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund der für uns erkennbaren Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.

9.3 Die vertragstypischen Schäden im Sinne der vorstehenden Ziff. 9.2 betragen

  1. a) pro Schadenfall: der maximale Gesamtbetrag entspricht dem Zehnfachen der Vergütung, die der Auftraggeber für diejenigen Leistungen von uns gezahlt hat, die zu dem Schaden geführt haben;
  2. b) bei mehreren Schadensfällen in Bezug auf denselben Auftraggeber innerhalb eines Jahres: maximal 250.000 Euro.

9.4 Unabhängig von der vorstehenden Ziff. 9.3 sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir zu tragen verpflichtet sind, in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung unserer Leistungen stehen.

9.5 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.7 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 9.1 und 9.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

 

 

 

  1. Geheimhaltung

10.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Ziff. 10 sind alle Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer, personenbezogener oder sonstiger vertraulicher Natur, die der Auftraggeber uns im Zusammenhang mit unseren Leistungen zugänglich macht.

10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers mit mindestens derselben Sorgfalt vor Offenbarung an Dritte, Verwendung durch Dritte oder Veröffentlichung schützen, die wir zum Schutz unserer eigenen vertraulichen Informationen von gleichwertiger Wichtigkeit anwenden.

10.3 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solchen anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt.

10.4 Wir werden vertrauliche Informationen des Auftraggebers nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

10.5 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer dieser Vereinbarung hinaus.

10.6 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an uns bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren; b) die uns zur Zeit der Mitteilung bereits bekannt waren; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft; d) die uns von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer der Auftraggeber einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat.

10.7 Eine Verpflichtung zu Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Wir werden gerichtlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder sind dazu gesetzlich verpflichtet. b) Wenn ein Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen. d) Wenn der Auftraggeber wesentliche Pflichten dieser Geschäftsbedingungen verletzt. e) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht.

 

  1. Datenschutz

11.1 Im Zuge von Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Auftrages werden zur Vertragserfüllung notwendige personenbezogene Daten auf Grundlage Art. 6. Abs. 1 lit.b DSGVO  erhoben, gespeichert und verarbeitet.  

11.2 Für die Nutzung der personenbezogenen Daten für weitere Verarbeitungszwecke werden gesonderte Einwilligungen eingeholt.

11.3 Es werden alle für den Schutz der personenbezogenen Daten notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen.

11.4 Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, der Auftraggeber hat in die Datenweitergabe eingewilligt oder wir sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zu einer Datenweitergabe berechtigt oder verpflichtet. Dies kann sich insbesondere eine Auskunftserteilung für Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und zum Schutz von Eigentumsrechten handeln.

11.5 Soweit wir personenbezogenen Daten an externe Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zur Durchführung elektronischer Prozesse übermitteln, wird dieser Auftragsverarbeiter entsprechend Art. 28 DSGVO vertraglich verpflichtet und die Einhaltung des Vertrags kontrolliert.

11.6 Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur für den Zeitraum verarbeitet und gespeichert, der zur Erreichung des Verarbeitungszwecks erforderlich oder gesetzlich vorgegeben ist. Entfällt der Verarbeitungszweck oder läuft eine vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

11.7 Der Auftraggeber hat das Recht jederzeit unentgeltlich Auskunft über seine bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten sowie eine Kopie dieser Daten zu erhalten.

11.8 Ferner hat er das Recht, die Korrektur ihn betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

11.9 Der Auftraggeber hat das Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

11.10 Der Auftraggeber hat das Recht auf Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
11.11 Der Auftraggeber hat das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. In diesem Fall beenden wird diese, es sei denn, wir können zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Auftraggebers überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

11.12 Der Auftraggeber hat das Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

11.13 Der Aufraggeber hat das Recht, sich bei einer für Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde über unsere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu beschweren.  

 

  1. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

12.1 Für alle sich aus unseren Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens als Erfüllungsort.

12.2 Gerichtsstand für Unternehmen, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist das Amtsgericht Schweinfurt. Wir sind wahlweise berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

 

Februar 2019, V04

 

BLS-Analytik GmbH

Columbiastraße 14

97688 Bad Kissingen – Deutschland

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